Abgabe der Steuererklärung: Fristwahrung vereinfacht
Ein erstes Verfahren beim Finanzgericht Köln hat ergeben, dass die Abgabe einer Steuererklärung selbst dann als fristgerecht anzusehen ist, wenn die Unterlagen außerhalb der Geschäftszeiten und bei einem nicht zuständigen Finanzamt eingereicht wurden.
Sachverhalt: Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen für das Jahr 2009 am 31. Dezember 2013 gegen 20.00 Uhr bei einem nicht zuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Amt lehnte später eine Veranlagung mit der Begründung ab, die Erklärung erst 2014 erhalten zu haben. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.
Der 1. Senat des Finanzgerichts folgte der Argumentation der Behörde nicht und begründete seine Entscheidung damit, dass es keine gesetzliche Vorschrift gebe, nach der ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger, denn es gebe einen „generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen“.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundefinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 16. Oktober 2017.